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   OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 7 U 155/14   

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https://dejure.org/2014,53410
OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 7 U 155/14 (https://dejure.org/2014,53410)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2014 - 7 U 155/14 (https://dejure.org/2014,53410)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 7 U 155/14 (https://dejure.org/2014,53410)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Lebensversicherungsvertrag: Kündigung durch den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers trotz erfolgten Umwandlungsverlangens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit eines Änderungsverlangens hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 167; ZPO § 851 c Abs. 1
    Pfändungsschutz nach § 851 c Abs. 1 ZPO tritt auch bei erklärtem Umwandlungsverlangen erst mit Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen ein

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 167 VVG, § 851c Abs 1 ZPO, § 194 Abs 1 BGB
    Lebensversicherungsvertrag: Kündigung durch den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers trotz erfolgten Umwandlungsverlangens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 167; ZPO § 851c Abs. 1; BGB § 194 Abs. 1
    Begründetheit eines Änderungsverlangens hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 738
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Stuttgart, 13.08.2014 - 18 O 82/14
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 7 U 155/14
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2014 - 18 O 82/14 - wird.

    Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.8.2014 (NZI 2014, 960), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 79/11

    Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 7 U 155/14
    Sollte mit diesem Verzicht ein Abtretungsausschluss, ein Ausschluss des Kündigungsrechts bzw. ein versicherungsvertragliches Verwertungsverbot eingetreten sein, wäre der Insolvenzverwalter hieran in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 851 Abs. 2 ZPO nicht gebunden (vgl. insoweit zum Kündigungsausschluss bei einer Kapitallebensversicherung: BGH VersR 2012, 299).
  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 5/08

    Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Ansprüche aus einer privaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 7 U 155/14
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2010 (VII ZB 5/08, NJW-RR 2011, 493) klargestellt, dass der Pfändungsschutz des § 851c Abs. 1 ZPO erst dann eingreife, wenn dessen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen und ein Pfändungsschutz dann nicht mehr eingreifen könne, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals sämtliche Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorlägen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits gepfändet seien.
  • OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 7 U 184/11

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Umwandlung einer Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 7 U 155/14
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem von der Berufung angeführten und dem Urteil des Senats vom 15.12.2011 (7 U 184/11, VersR 2012, 1021) zugrundeliegenden Fall, in dem die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO zum Zeitpunkt des Zugangs der Umwandlungserklärung des Versicherungsnehmers vorlagen bzw. geschaffen waren.
  • BFH, 03.07.2014 - V R 32/13

    Uneinbringlichkeit im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 7 U 155/14
    Die Gegenmeinung, welche in dem Umwandlungsverlangen die Ausübung eines Gestaltungsrechts des Versicherungsnehmers sieht oder dies - aus zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicht - zumindest so "qualifizieren" will (vgl. Dietzel, NZI 2014, 962), dürfte im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Wirksamkeit des Umwandlungsverlangens und damit der Pfändungsschutz vorliegend auch bei Annahme eines Gestaltungsrechts nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses bzw. des Zuganges des vorläufigen Verfügungsverbotes des Insolvenzgerichtes hätte eintreten können.
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